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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brücke - Pure Passion Music GmbH

(Stand 01.01.2023)

1. Anwendungsbereich



a) Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen der Brücke - Pure Passion Music GmbH, weiters als „Brücke" bezeichnet, sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Brücke mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Auch ohne gesonderte Vereinbarung, gelten diese auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote.



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b) Auch ohne gesonderten Widerspruch, finden Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter keine Anwendung. 
Dies gilt auch bei Bezugnahme auf postalische oder elektronische Kommunikation, bei der auf andere Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter verwiesen wird.

2. Leistung der Firma Brücke



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a) Brücke erstellt Audio- und Videoproduktionen im Auftrag des Kunden.



 

b) Weiterhin erbringt Brücke Beratungs- und Trainingsdienstleistungen im Audio- und Videobereich.

3. Produktion

a) Die Produktion beginnt grundsätzlich spätestens 3 Monate nach Zustandekommen des Vertrages oder einem im entsprechenden Auftrag festgehaltenen Zeitpunkt.



 

b) Die Bezahlung der Ausfallsvergütung (100% der beauftragten Leistung) geht im Falle von Terminverschiebungen durch den Kunden, oder höhere Gewalt, zu Lasten des Kunden. Buchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn vom Kunden storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.



 

c) Brücke ist nicht verpflichtet, das Originalmaterial (Audio oder Video) aufzubewahren, sofern dies nicht in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.

 

d) Brücke wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Dabei ist die GmbH berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

 

e) Ist Brücke gehindert, wegen Hinderungsgründen auf Seiten des Kunden, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, bleibt der Vergütungsanspruch von Brücke unberührt.


4. Mitwirkung des Kunden

a) Der Kunde hat die Leistungserbringung durch Brücke und damit eine erfolgreiche Produktion durch eine angemessene Mitwirkung zu fördern. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen hat dieser stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Verhindert der Kunde die Leistungserbringung, bleibt der Vergütungsanspruch von Brücke unberührt.

 

b) Im Falle der Nichterfüllung der Mitwirkungshandlungen, kann Brücke die Leistungen partiell oder komplett nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen. Dadurch kann sich vereinbarte Zeitraum vergrößern.

 

c) Das Studio ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Dritten und/oder Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.

 

d) Vereinbarte Abgabe- und Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.


5. Abnahme


a) Sofern das Studio abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze b) bis e).

 

b) Die Abnahme durch den Kunden ist spätestens 14 Tage nach Fertigstellung und Überlieferung der Masterdatei(en) oder eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Demo, Edit, Mix) zu erklären.
Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die technische und inhaltliche Qualität der Produktion.

 

c) Das Studio kann den Kunden mit Fristsetzung von 7 Tagen zu einer (Teil-) Abnahme auffordern. Die finale(n) Produktionsdatei(en) beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde dem Studio nicht schriftlich erklärt hat, welche Aspekte der Produktion noch zu ändern sind. Etwaige Revisionswünsche (max. 3) müssen dem Studio in Schriftform übermittelt werden.
Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

 

d) Das Studio wird maximal zwei Revisionsschleifen gewähren.

 

e) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

 

6. Zustandekommen von Verträgen

 

a) Der Vertragsschluss zwischen dem Studio und dem Kunden kann mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.



 

b) Der Kunde erhält eine Auftragsbestätigung in Schriftform.


7. Preise und Zahlungsmodalitäten


a) Die vom Studio angegeben Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen für den Gesamtbetrag des Auftrags:
- 50 % vor Produktionsstart
- 50 % nach Abnahme der fertigen Produktion

Die Zahlungsfrist ist auf der entsprechenden Rechnung vermerkt.


 

c) Brücke stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

 

d) Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Studio gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.

 

e) Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Rechnungen des Studios ist nicht möglich.

 

f) Der Kunde verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros und die Kosten eines beauftragen Rechtsanwaltes sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.

g) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich Brücke vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

8. Haftung

a) Brücke verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der
zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Audio-Master übernimmt Brücke
nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung.



 

b) Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files
und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden.


 

c) Tritt während der Zusammenarbeit ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Lieferung der fertigen Produktion unmöglich macht, so hat Brücke nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Fertigstellung einer Produktion, die weder von Brücke, noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.
Bisher erbrachte Leistungen sind der Firma Brücke zu vergüten.

d) Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber der Firma Brücke zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl der verloren gegangenen oderbeschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte.

e) Brücke übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für vom Kunden mangelhaft angelieferte Daten und den daraus resultierenden Umständen.



f) Bei Beratungs- und Trainingsdienstleistungen von Brücke besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines kausalen Erfolgs.


9. Schutzrechte, Verwertungsrechte

a) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der Produktion sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte.

b) Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen oder Musikbearbeitungen:
Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und medial begrenzt.

c) Der Auftraggeber haftet für alle nutzungsrechtlichen Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Studio stellen sollten.



10. Kündigung

a) Kündigungen bedürfen der Schriftform

11. Sonstige Bestimmungen

a) Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.



12. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand ist der Sitz der Brücke - Pure Passion Music GmbH.

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