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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brücke - Pure Passion Music GmbH

(Stand 01.12.2025)

1. Anwendungsbereich



a) Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen der Brücke - Pure Passion Music GmbH, weiters als „Brücke" bezeichnet, sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Brücke mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Auch ohne gesonderte Vereinbarung, gelten diese für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote.



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b) Auch ohne gesonderten Widerspruch, finden Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter keine Anwendung. 
Dies gilt auch bei Bezugnahme auf postalische oder elektronische Kommunikation, bei der auf andere Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter verwiesen wird.

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Für Privatkunden gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Umfang, wie sie mit den zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vereinbar sind.
Brücke legt großen Wert auf eine transparente, faire und partnerschaftliche Zusammenarbeit und ist bemüht, individuelle Lösungen zu finden, wenn unvorhergesehene Umstände auftreten.
Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben durch diese AGB selbstverständlich unberührt.
Im Zweifel wird gemeinsam eine für beide Seiten angemessene Lösung angestrebt.

2. Leistungen der Firma Brücke



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a) Brücke erstellt Audio-, Foto- und Videoproduktionen im Auftrag des Kunden.



 

b) Weiterhin erbringt Brücke Beratungs- und Trainingsdienstleistungen im Audio-, Foto- und Videobereich.

3. Produktion

a) Die Produktion beginnt grundsätzlich spätestens 3 Monate nach Zustandekommen des Vertrages oder einem im dazugehörigen Auftrag festgehaltenen Zeitpunkt.



 

b) Brücke ist nicht verpflichtet, das Originalmaterial (Audio, Foto oder Video) herauszugeben oder aufzubewahren, sofern dies nicht in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.

 

c) Brücke wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Dabei ist die GmbH berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

 

d) Ist Brücke gehindert, wegen Hinderungsgründen auf Seiten des Kunden, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ist Brücke dennoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß den nachstehenden Regelungen geltend zu machen.“


4. Mitwirkung des Kunden

a) Der Kunde hat die Leistungserbringung durch Brücke und damit eine erfolgreiche Produktion durch eine angemessene Mitwirkung zu fördern. Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen hat dieser stets vollständig und fristgemäß zu erbringen.

 

b) Im Falle der Nichterfüllung der Mitwirkungshandlungen, kann Brücke die Leistungen partiell oder komplett nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen. Dadurch kann sich vereinbarte Zeitraum vergrößern.

 

c) Das Studio ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen, auch von Dritten und/oder Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.

 

d) Vereinbarte Abgabe- und Abnahmefristen stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

 

e) Änderungen oder Zusatzwünsche des Kunden, die erst nach Auftragserteilung oder am Produktionstag selbst geäußert werden und nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, gelten als Leistungsänderungen.

Brücke ist bemüht, solche Zusatz- oder Änderungswünsche im Rahmen der zeitlichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Umsetzung besteht jedoch nicht.

Sofern die Umsetzung erfolgt, werden die dadurch entstehenden Mehrleistungen, zusätzliche Produktionszeit oder zusätzliche Kosten gesondert berechnet.
Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen der Produktionsdauer, zusätzlicher Personal- oder Technikaufwand sowie weitergehende Nachbearbeitungen.



5. Abnahme


a) Sofern das Studio abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze b bis e.

 

b) Die Abnahme durch den Kunden ist spätestens 14 Tage nach Fertigstellung und Überlieferung der finalen Datei(en) oder eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Demo, Edit, Mix, Videoschnitt) zu erklären.
 Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die technische und inhaltliche Qualität der Produktion.

 

c) Das Studio kann den Kunden mit Fristsetzung von 7 Tagen zu einer (Teil-) Abnahme auffordern. Die finale(n) Produktionsdatei(en) beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde dem Studio nicht schriftlich Revisionswünsche erteilt hat. Etwaige Revisionswünsche (max. 3) müssen dem Studio in Schriftform übermittelt werden.
 Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

 

d) Brücke wird maximal zwei Revisionsschleifen gewähren, soweit nicht anderweitig im Auftrag festgehalten.

 

e) Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

6. Zustandekommen von Verträgen

 

a) Der Vertragsschluss zwischen dem Studio und dem Kunden kann mündlich, schriftlich oder in Textform (per eMail oder Messenger) erfolgen.



 

b) Der Kunde erhält auf Wunsch eine Auftragsbestätigung in Schriftform.


7. Preise und Zahlungsmodalitäten


a) Die vom Studio angegeben Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

b) Mit Auftragserteilung wird eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes fällig.
Die Vorauszahlung ist spätestens vor Beginn der Produktion zu leisten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Durchführung der Produktion erst nach Eingang der Vorauszahlung zu beginnen.

Die restlichen 50% des Auftragswertes sind spätestens nach Abnahme der fertigen Produktion fällig.
Die Zahlungsfrist ist auf der entsprechenden Rechnung vermerkt.


 

c) Brücke stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende eRechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

 

d) Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Studio gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.

 

e) Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Rechnungen des Studios ist nicht möglich.

 

f) Der Kunde verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros und die Kosten eines beauftragen Rechtsanwaltes sowie gesetzlich festgelegte Verzugszinsen zu ersetzen.

g) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich Brücke vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

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h)  Sofern sich die vereinbarte Produktionszeit aus Gründen verlängert, die nicht von Brücke zu vertreten sind, insbesondere aufgrund von Zusatz- oder Änderungswünschen des Kunden, Verzögerungen im Ablauf oder nicht rechtzeitig erbrachter Mitwirkungshandlungen, gilt folgende Regelung:

Eine Verlängerung der Produktionszeit wird je angefangene Stunde gemäß dem im Angebot vereinbarten Stundensatz bzw. – sofern kein solcher vereinbart ist – gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Brücke berechnet.

Brücke ist berechtigt, die Produktion bei erheblichen zeitlichen Überschreitungen zu unterbrechen oder zu beenden, sofern eine Fortsetzung organisatorisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

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8. Stornierung durch den Auftraggeber und Ausfallhonorar

 

Da für Produktionen Termine, Ressourcen und gegebenenfalls externe Dienstleister verbindlich eingeplant werden, gelten im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber folgende Regelungen:

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a) Stornierung bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Produktionstermin:
In diesem Fall erfolgt keine Berechnung eines Ausfallhonorars.

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b) Stornierung weniger als vier Wochen, jedoch mindestens zwei Wochen vor dem Produktionstermin:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Auftragswertes zu berechnen.

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c) Stornierung weniger als zwei Wochen, jedoch mindestens eine Woche vor dem Produktionstermin:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes zu berechnen.

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d) Stornierung weniger als eine Woche vor dem Produktionstermin:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 70 % des vereinbarten Auftragswertes zu berechnen.​

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Bereits angefallene Fremdkosten, insbesondere für gebuchte Leistungen Dritter, Reisekosten oder Materialkosten, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe zu erstatten, sofern diese nicht mehr kostenfrei stornierbar sind.

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Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber wird die geleistete Vorauszahlung auf ein gegebenenfalls anfallendes Ausfallhonorar gemäß der Regelung „Stornierung durch den Auftraggeber und Ausfallhonorar“ angerechnet.

Übersteigt die geleistete Vorauszahlung das nach der Stornierung geschuldete Ausfallhonorar, wird der Differenzbetrag dem Auftraggeber erstattet.
Unterschreitet die Vorauszahlung das geschuldete Ausfallhonorar, ist der Differenzbetrag vom Auftraggeber auszugleichen.

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Bereits angefallene Fremdkosten bleiben hiervon unberührt und sind gegebenenfalls zusätzlich zu erstatten.

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Brücke ist stets bemüht, im Falle unvorhergesehener Umstände eine für beide Seiten faire Lösung zu finden.


9. Haftung

a) Brücke verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der
zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Audio-Master übernimmt Brücke
nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung.



 

b) Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files
und Medien, die nicht ausdrücklich als Endprodukt (Master) gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden.


 

c) Tritt während der Zusammenarbeit ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Lieferung der fertigen Produktion unmöglich macht, so hat Brücke nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Fertigstellung einer Produktion, die weder von Brücke, noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.
Bisher erbrachte Leistungen sind der Firma Brücke zu vergüten.

d) Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber der Firma Brücke zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl der verloren gegangenen oderbeschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte.

e) Brücke übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für vom Kunden mangelhaft angelieferte Daten und den daraus resultierenden Umständen.



f) Bei Beratungs- und Trainingsdienstleistungen von Brücke besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines kausalen Erfolgs.


10. Schutzrechte, Verwertungsrechte

a) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der Produktion sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte.

b) Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen oder Musikbearbeitungen:
Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und medial begrenzt.

c) Der Auftraggeber haftet für alle nutzungsrechtlichen Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Studio stellen sollten.



11. Kündigung

a) Kündigungen bedürfen der Schriftform

12. Sonstige Bestimmungen

a) Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.



13. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand ist der Sitz der Brücke - Pure Passion Music GmbH.
Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

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